Die Klinikrente allgemein
Die Klinikrente ist eine Sonderform der Betrieblichen Altersversorgung (BAV)
Entgeltumwandlung: Die Vorteile auf einen Blick
- Steuerfreiheit – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008 = 2.544 €/Jahr)
- Nachgelagerte Versteuerung – erst im Rentenalter
- Sozialversicherungsfreiheit – bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008 = 2.544 €/Jahr)
- Wahlrecht – zwischen lebenslanger Rente und einmaliger Kapitalleistung
- Flexibler Abruf – zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr
- Hartz IV-sicher – bei Verlust des Arbeitsplatzes
Steuerfreie Umwandlung in beliebiger Höhe möglich
Die Unterstützungskasse (KlinikRente Plus) bietet den großen Vorteil, dass während des aktiven Arbeitslebens in beliebiger Höhe Arbeitslohn durch Gehaltsumwandlung der Besteuerung entzogen werden kann. Stattdessen werden nur die später fällig werdenden Versorgungsleistungen versteuert. Im Regelfall ist der Steuersatz im Ruhestand deutlich niedriger als während des aktiven Erwerbslebens. Zudem gelten Freibeträge und die steuerlich günstige Abfindungsregelung des § 34 EStG.
KlinikRente Plus eröffnet damit Ärzten und Führungskräften die Möglichkeit, über die steuerlichen Grenzen (4 % der BBG) der Durchführungswege nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung / Pensionskasse / ZVK/VBL / Pensionsfonds) hinaus, in faktisch unbegrenzter Höhe steuerpflichtigen Bruttolohn in steuerfreien Vorsorgelohn umzuwandeln (Entgeltumwandlung). Immer dann, wenn die Einrichtung Mitglied einer Zusatzversorgungskasse (ZVK/KZVK/VBL) ist, wird in der Regel durch die Beiträge (ab 2008 auch für Umlagen) des Arbeitgebers der Zuwendungsspielraum von 4 % der BBG eingeengt oder sogar ganz aufgebraucht. In allen oben genannten Fällen ist der Durchführungsweg Unterstützungskasse (KlinikRente Plus) notwendig, um weiterhin steuer- und zusätzlich bis zu 4 % der BBG auch sozialabgabenfrei Entgeltumwandlung durchzuführen.